Satzung

 

 

                            

                          Tourismusprojekt

"Grafschaft Barby" e. V.

 

Satzung

 

§ 1

Name, Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen

     „Tourismusprojekt Grafschaft Barby e. V.“.

 

(2) Der Verein „Tourismusprojekt Grafschaft Barby e. V.“ mit Sitz

      in 39249 Barby, Otto – Beckmann - Straße 14   

      verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

      im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der

      Abgabeordnung

 

 

§ 2

Ziele, Aufgaben, Zweck

 

(1) Das Wirken des Vereins dient der Förderung der 

      touristische Attraktivität der Elbauenlandschaft unter

      Berücksichtigung der Erhaltung und Schutz der Natur im

      Territorium der ehemaligen Grafschaft Barby

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

  • die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Vereines gegenüber Behörden, Parlamenten sowie anderen Verbänden und Vereinigungen.
  • die Erhaltung und Verschönerung der Ortsbilder und die Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes im Territorium der ehemaligen Grafschaft Barby
  • Bildung eines regional touristischen Netzwerkes

 

(3) Aufgabe des Vereins ist es, das Wissen und die

     Verbundenheit der Einwohner der Stadt Barby zur Stadt und

     der Natur der Elbauen zu fördern sowie die Besucher und

     Kurgäste mit den Sehenswürdigkeiten durch Führungen,

     Vorträge, Ausstellungen und Publikationen bekannt zu

     machen.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

     eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für diesatzungsmäßigen Zwecke

     verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

     aus Mittel des Vereins

 (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

      Körperschaft fremd sind,  

      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

      werden.

(7) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     Das erste Rumpfjahr endet am 31.12.2010

 

 

 

 

 

§ 3

Organe des Vereins

 

(1) Die Organe des Vereins sind

a)     Der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung

 

 

§ 4

Mittel des Vereins

 

(1) Die notwendigen Mittel zur Erreichung seines gemeinnützigen

     Zwecks erwirbt der

     Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Erlöse aus Veranstaltungen und sonstiger Geschäftstätigkeit
  • Stiftungen und Spenden jeglicher Art

 

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann werden, der den Verein in seinen Bestrebungen

     unterstützen will und die Vereinsatzung anerkennt. Ein – bzw.

     Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

(2) Mitglieder können werden

  • juristische Personen
  • natürliche Personen, ab dem vollendetem 18. Lebensjahr

als ordentliche Mitglieder

  • Ehrenmitglieder, die die Rechte wie ordentliche Mitglieder haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand

     aufgrund eines schriftlichen Antrag des Antragstellers.

 

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • den Tod
  • den Ausschluss
  • den Austritt

 

(2) Der Austritt erfolgt mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum

     Jahresende. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich

     erklärt werden.

 

(3) Der Ausschluss erfolgt,

  • wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht fristgemäß entrichtet und trotz Mahnung nach Ablauf des Fälligkeitstermins nicht bezahlt hat. Stundungen können in Ausnahmenfällen gewährt werden.
  • wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach dessen Anhörung durch den Vorstand beschlossen werden. Rückzahlungen geleistete Beiträge finden nicht statt.

 

(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes, das Mitglied

     auszuschließen, kann das Mitglied Berufung einlegen.

     Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer

     Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung

     einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.

     Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

 

 

 

 

§ 7

Beitragsordnung

 

(1) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung

     geregelt.

     Von der Mitgliederversammlung wird die Beitragsordnung mit

     einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen

     oder

     geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll,

     ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben

     anzugeben.
(2) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

     die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalität geregelt.

(3) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

 

§ 8

Vorstand

 

(1)   Zur Leistung der Geschäfte des Vereins im Sinne der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand bestimmt.

 

Dieser besteht aus dem

·         Vorsitzenden

·         stellvertretenden Vorsitzenden

·         Schatzmeister

·         und zwei weiteren Mitgliedern

Die Festsetzung der Zahl innerhalb dieser Grenze bleibt dem Bestellungsbeschluss der Mitgliederversammlung überlassen.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der

     Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

(3) Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes

     vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im

     Verhinderungsfall tritt an die Stelle des Vorsitzenden sein

     Stellvertreter.

 

(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die

     Einladung zu den Sitzungen erfolgen in der Regel eine Woche,

     in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter

     Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist 

     berechtigt, weitere nicht stimmberechtigte Personen als

     Berater zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von

     mindestens 1/3 seiner  Mitglieder. Über die Verhandlung ist ein

     Ergebnisprotokoll anzufertigen.

 

(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

     Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in

     dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu

     seinen Obliegenheiten

·         Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse

·         Aufstellung des Haushaltsplanes

·         Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

·         Verwaltung des Vereinsvermögens

 

 

§ 9

Rechnungsprüfung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes dritte Jahr

     zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die

     Rechnungsprüfung sachlich und rechnerisch auf ihre

     Richtigkeit zu prüfen haben.

 

(2) Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einmal

     jährlich einen Bericht vorzulegen.

 

(3) Die Kassenprüfer dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein.

 

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

     Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die

     Hauptversammlung. Sie findet einmal jährlich statt und ist

     spätestens bis zum 31.03 des jeweiligen Jahres abzuhalten.

     Diese ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeiten
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassungen über Anträge an die Mitgliederversammlung
  • Auflösung des Vereins

 

(2) Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Die

     Einladung erfolgt

     durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens

     14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der

     Tagesordnung durch den Vorstand. In der Hauptversammlung

     im ersten Vierteljahr des Jahres erfolgt eine

     (die) Vorstandswahl und die Darlegung der

     Jahresabrechnung. Die Mitgliederversammlung ist ohne

     Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder 

      beschlussfähig.

  • einfache Mehrheit bei: Beschlüssen und Wahlen
  • Zweidrittelmehrheit bei: Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks.

 

(3) Anträge können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt

     werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen vier Wochen

     vor Beginn der Mitgliederversammlung, einfache Anträge eine

     Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich

     beim Vorsitzenden eingereicht werden.

 

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit

     der Mitglieder des Vereins erfolgen.

 

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barby, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung, die Erhaltung und dem Schutz der Natur im

     Territorium der ehemaligen Grafschaft Barby und zur

     Erhöhung der touristischen Attraktivität der Elbauenlandschaft

     zu verwenden hat.

 

Barby, den 21.01.2010